Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie

Update 28

30.11.2020

Auch bei steigenden Infektionszahlen und während des nunmehr verschärften (Teil-) Lockdowns soll das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weitergeführt werden. Insbesondere die Gottesdienste sollen weiter stattfinden.

Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese noch zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, das sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem Pfarramt zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit diesem ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

1     Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

Gottesdienste können weiter gefeiert werden. Alle Personen tragen durchgehend Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) – auch am Platz und im Freien (§ 6 Satz 1 Nr. 3).

Musik im Gottesdienst: Gemeindegesang ist untersagt (§ 6 Satz 1 Nr. 4). Ein Liturg/eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble singen. Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden. Instrumentalensembles sind möglich, auf Posaunen- und Vokalchöre wird verzichtet. Die Probe, die sich direkt vor dem Gottesdienst ausschließlich auf den Gottesdiensteinsatz bezieht, ist zulässig.

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 2 Nr. 2). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden. Faceshields (Kunststoff-Visiere) ersetzen in Bayern keine MNB.

Trotz Ausgangsbeschränkungen (§ 3) gilt die Teilnahme an Gottesdiensten als triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13).

Das gilt selbst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 (§ 25 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g).

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 300 muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitere (=verschärfende) Anordnungen treffen (§ 26). Es besteht kein fest definierter Katalog an Maßnahmen, sodass die Verwaltungsbehörden vor Ort im Einzelfall Maßnahmen ergreifen werden. Bitte behalten Sie daher die Maßnahmen vor Ort im Blick.

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden.

Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche. Enge Emporen bzw. Emporen mit engen Aufgängen werden nicht genutzt.

Gesangbücher werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Liturgisches Sprechen und Predigen ohne MNB mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen)

Gottesdienste im Freien: Es gelten die oben genannten Regeln. Es wird derzeit rechtlich nicht zwischen Gottesdiensten im Innenraum und im Freien unterschieden.

Für Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte das Rahmen-Hygieneschutzkonzept für Kindergottesdienste und die nun geltenden Verschärfungen.

Schulgottesdienste in schulischen Räumen folgen dem schulischen Hygienekonzept; in kirchlichen Räumen dem kirchlichen Hygienekonzept.

Gottesdienste für KiTas und Horte werden analog zu Schulgottesdiensten gehalten: In den Räumen der Einrichtung folgen sie dem Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung, in den Räumen der Kirchengemeinde dem der Kirchengemeinde. Der KV kann beschließen, dass auch bei Gottesdiensten in Gemeinderäumen oder in der Kirche das (unter Beachtung der örtlichen Fallzahlen) jeweils aktuell gültige Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung übernommen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass der Gottesdienst nicht öffentlich ist. Abstandregeln und Vorgaben zum Tragen einer MNB von Kindern, Personal und weiteren Personen richten sich dann nach dem Hygienekonzept der Einrichtung.

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (derzeit maximal zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, nicht eingerechnet Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren).

Bestattungen im engsten Familienkreis sind ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9). Der jeweilige Friedhofsträger für die Einhaltung des Infektionsschutzes mit Hilfe eines Hygienekonzeptes verantwortlich (Anlage 4a). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die MNB jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 4).

Ideen zur Ausgestaltung der Gottesdienste am Heiligen Abend:

Es gilt generell die Empfehlung, die Gottesdienste am Heiligen Abend im Freien zu feiern.
Für Ideen zu den Weihnachtsgottesdiensten s. das Dekanatsrundschreiben vom 14.10.: https://www2.elkb.de/intranet/node/1863.

Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands. Teams, die den Gottesdienst mitgestalten, dürfen direkt vor dem Gottesdienst proben.